Welche Regelwerke gibt es?

Satzung 

Satzung des KGV "An den Golfplätzen" e.V.  (Stand 2015)


§ 1 Name und Sitz 

Der 1946 gegründete Verein trägt den Namen Kleingärtnerverein an den Golfplätzen e.V. und hat seinen Sitz in Darmstadt. Er ist unter der Nummer 874 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen. 


§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die Förderung der Kleingärtnerei. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf Gewinn gerichtete Ziele, und er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein hat außerdem folgende Aufgaben: Die Schaffung neuer sowie die Erhaltung, Verbesserung und Sicherung seiner bestehenden Kleingartenanlagen. Seinen Mitgliedern Kleingärten zu verpachten. Seine Mitglieder im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und geltender Umweltschutzvorschriften fachlich zu beraten. Die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit. Die einheitliche Vertretung der Interessen des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit und der Behörden. Den ideellen und den Verhältnissen angemessenen Schutz des Vereins zu gewährleisten, etwa durch den Abschluss kostengünstiger Kollektiv-Versicherungsverträge. Die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins im Sinne dieser Satzung zu unterstützen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch rechtsverbindlichen Entscheid des Vorstandes über den schriftlichen Antrag des Aufnahmesuchenden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages beim Verein. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes. Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit, jedoch nicht von der Zahlung von Umlagen. Die Mitgliedschaft endet durch 1. die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Sie ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich. Ist das Mitglied Pächter eines Kleingartens, so ist es verpflichtet, das bestehende Pachtverhältnis ebenfalls zu kündigen. 2. den Tod des Mitgliedes. 3. den Ausschluss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung seine Rückstände begleicht, oder wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Gemeinschaftsleben so nachhaltig stört, dass der Gemeinschaft die Fortführung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Der Ausschluss muss vom Vorstand des Vereins mit eingeschriebenem Brief ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss hat da Mitglied Einspruchsrecht innerhalb von zwei Wochen. Der Einspruch muss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand erhoben werden. Die Einspruchsfrist beginnt einen Tag nach Zustellung des Ausschlussschreibens. Über den Einspruch entscheidet die schnellstmöglich einzuberufende Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist für beide Teile bindend. Der Rechtsweg bleibt davon unberührt. Bei Mitgliedern, die Pächter eines Kleingartens sind, muss mit dem Ausschluss auch gleichzeitig die fristlose Kündigung des Pachtvertrages ausgesprochen werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres hat das Mitglied keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung von bereits für das ganze Geschäftsjahr geleistete Zahlungen von Beiträgen und Umlagen. 


§ 4 Organe und ihre Aufgaben 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Rechnungsprüfer, sowie die Entlastung des Vorstandes. Die Entscheidung über Anträge. Die Festsetzung des Beitrages und der Umlagen. Die Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes. Die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Vereins zu einer kleingärtnerischen Dachorganisation. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende, die oder der Rechner/in, die oder der Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Für bestimmte Aufgabenbereiche kann Vorstandsmitgliedern auf Beschluss des Vorstandes Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Der Vorstand kann Mitarbeiter einsetzen, die von der nächsten Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden müssen. Für Vorstandsmitglieder, die Pächter eines Kleingartens sind, gelten die Bestimmungen des § 181 BGB bezüglich des Kleingartenpachtvertrages nicht. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein im Sinne der Satzung zu leiten und das Vereinsvermögen den satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen. Er legt die Bestimmungen des Pachtvertrages fest. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Eintragung eines neu gewählten Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten ihre tatsächlichen Aufwendung ersetzt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ihnen eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Die drei Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Buchführungsunterlagen des Vereins mindestens einmal jährlich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Die Rechnungsprüfer arbeiten ehrenamtlich und erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen ersetzt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit der Rechnungsprüfung dauerhaft auch eine externe Person, Organisation oder Fachfirma beauftragt werden. 


§ 5 Versammlungen Wahlen Anträge Abstimmungen 

Versammlungen Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Darüber hinaus kann der Vorstand Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen. Mitgliederversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn mindestens der dritte Teil der Mitglieder dies verlangt. Mitgliederversammlungen müssen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Versammlungsleiter geleitet. Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle vom Schriftführer angefertigt, die den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen sind. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Außerdem sind Namenslisten der erschienenen Vereinsmitglieder zu führen. Vorstandssitzungen Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen auch einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle vom Schriftführer anzufertigen, die den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen sind. Wahlen Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters. Dieser kann sich Helfer nach Bedarf aus der Versammlung berufen. Nach Abschluss der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und stellt der Mitgliederversammlung die neuen Vorstandsmitarbeiter zur Bestätigung vor. Die Wahl der Rechnungsprüfer ist so vorzunehmen, dass jedes Jahr ein Rechnungsprüfer aus dem Amt ausscheidet und ein neuer gewählt wird. Wiederwahl ist nach einer Amtspause von drei Jahren möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt, so ist in der sofort einzuberufenden Mitgliederversammlung ein Ersatz zu wählen. Der Ersatz bleibt nur bis zum Ende der Amtszeit des Ausgeschiedenen im Amt. Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit für mehrere Kandidaten ist die Wahl zu wiederholen. Gewählt werden können auch Nichtanwesende, wenn dem Versammlungsleiter eine entsprechende schriftliche Bereitschaftserklärung der Kandidaten vorliegt. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand eingehen. Fristgerecht eingegangene und behandelbare Anträge muss der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in Kopie allen Mitgliedern zustellen.

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