
Welche Regelwerke gibt es?
Satzung
Satzung des KGV "An den Golfplätzen" e.V. (Stand 2025)
Auszüge aus unserer der Satzung
§ 5 Mitglied
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins fördert und die Satzung anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller in Schriftform oder per E-Mail mitgeteilt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, im Falle einer etwaigenAblehnung dem Antragsteller die Ablehnungsgründebekannt zu geben. Mit der Aufnahme in den Verein werden jedem Mitglied eine Satzung und eine Gartenordnung ausgehändigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
2. Die Kündigung durch das Mitglied ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen.
3. Der Verein kann die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, wenn….
a) das Pachtverhältnis durch fristgerechte Kündigung seitens des Vereins § 9 Absatz 1 Nummer 1 BKleingG zum 30.11. des laufenden Jahres beendet wurde, nämlich weil das Mitglied
► ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortgesetzt hat,
► die Laube zum dauernden Wohnen benutzt hat,
► das Grundstück unbefugt einem Dritten überlassen hat,
► erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt hat,
► geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert hat,
► ohne amtliche Genehmigung/Genehmigung des Vorstands eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk errichtet hat, das gemäß Bebauungsplan des Magistrates der Stadt in der jeweils gültigen Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere Bauvorschriften verstoßen hat,
► der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
b) das Mitglied gegen die Vereinssatzung und gegen die Vereinsordnungen verstoßen hat.
§ 7 Gartenübernahme und Pachtverhältnis
1. Frei werdende Kleingärten werden vom Vorstand durch eine geführten Bewerberliste angeboten. Die Übernahme eines Kleingartens setzt die Mitgliedschaft im Verein und die Anerkennung der Vereinssatzung, der Gartenordnung und der Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung voraus.
5. Der Pächter ist verpflichtet, den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des BKleingG unter Befolgung der Gartenordnung, Vereinsordnungen und des Pachtvertrages zu bewirtschaften.
§ 8 Beendigung des Pachtverhältnisses
1. Der Pachtvertrag endet durch Kündigung oder Tod.
2. Die Kündigung durch den Pächter ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig. Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten Werktag im August erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.
3. Der Verein kann das Pachtverhältnis schriftlich zum 30. November eines Jahres kündigen, wenn der Pächter
ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Klein- gartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
5. Der Verein kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
a) der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
b) der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertrags-verhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins,insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen zu. Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht ab dem vollendeten 18.Lebensjahr zu. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder gewählt werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Mindestens einmal im Jahr findet in den ersten sechs Monaten eine Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen.
§ 12 Vorstand
1. Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins obliegen dem Vorstand.
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Rechner (Kassierer)
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechner. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die einen Garten gepachtet haben.
5. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
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